AUFLAGENHEFT betreffend die Übergabe an die Bonifizierungskonsortien der Bonifizierungsbauten im Zuständigkeitsbereich des Landes, und im Eigentum der Autonomen Provinz Bozen, die in den jeweiligen Bonifizierungseinzugsgebieten liegen, in Anwendung von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 28. September 2009, Nr. 5, verfügt wird.