1. Der Beihilfeantrag ist beim Amt für Jagd und Fischerei der Landesabteilung Forstwirtschaft einzureichen.
2. Der Antrag wird auf dem vom Amt für Jagd und Fischerei bereitgestellten Vordruck verfasst. Dem Antrag sind die im Vordruck angeführten Unterlagen beizulegen.
3. Für die Entgegennahme der Beihilfeanträge gilt Folgendes:
a) Anträge für Verhütungsmaßnahmen werden vom 1. Jänner bis 30. September eines jeden Jahres entgegengenommen. Die Anträge müssen auf jeden Fall vor Beginn der Verwirklichung der Maßnahmen eingereicht werden,
b) Anträge auf Entschädigung werden ganzjährig entgegengenommen und müssen umgehend nach Entdeckung des Schadens und jedenfalls spätestens 14 Tage vor Erntebeginn eingereicht werden. Im Antrag sind das Schadensausmaß und die voraussichtliche Erntezeit anzugeben. Anträge, welche nach dem 1. November des Bezugsjahres einlangen, werden im Folgejahr berücksichtigt.
4. Anträge um Entschädigung für gerissene Nutztiere dürfen sich nur auf Schadensereignisse beziehen, die in einem Zeitraum von maximal einem Monat eingetreten sind.