1. Diese Richtlinie gilt für Anträge, welche ab dem 1. Jänner 2023 eingereicht und noch nicht abgeschlossen wurden.
2. Für alles, was in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen.
3. Im Gebiet des Nationalparks Stilfser Joch gelten die Kriterien und die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die im Gebiet des Nationalparks Stilfserjoch durch Wild verursachten Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen.