1. Die beihilfefähigen und bei der Abrechnung zu belegenden Ausgaben müssen folgende Mindestbeträge erreichen:
a) 2.500,00 Euro für Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) und Absatz 5 Buchstaben a) und b) auf Wiesen- oder Ackerfutterbauflächen,
b) jeweils 5.000,00 Euro für Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5, ausgenommen jene laut Buchstabe b) dieses Absatzes,
c) jeweils 10.000,00 Euro für Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1 und 2.