1. Genehmigt und zur Förderung zugelassen werden die eingereichten, vollständigen Beihilfeanträge unter Berücksichtigung des Einreichdatums und des vorgelegten Zeitplans bis zur Erschöpfung der auf den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel für das Jahr der Einreichung. Die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 5 und die Wiederherstellungsmaßnahmen nach Brandfällen werden, sofern die entsprechenden Fördervoraussetzungen gegeben sind, auf jeden Fall genehmigt und zur Förderung zugelassen.
2. Das einzige Kriterium für die Rangordnung betreffend die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 3 und 4 ist das Einreichdatum des Beihilfeantrags. Als solches gilt das Eingangsdatum des vollständigen Beihilfeantrags über die zertifizierte elektronische Post (PEC).
3. Die Frist für den Abschluss des Verfahrens für die Gewährung der Beihilfen laut Artikel 4 Absätze 3 und 4 beginnt mit Ablauf der Antragseinreichfrist. Für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 5 läuft die Abschlussfrist ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Beendigung der Wiederherstellungsarbeiten.