1. Die Beihilfeanträge für die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 1 und 2 sind vor Beginn der Arbeiten oder vor Tätigung des Ankaufs bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf dem vom zuständigen Amt erstellten Vordruck einzureichen.
2. Die Beihilfeanträge für die Vorhaben laut Artikel 4 Absätze 3 und 4 sind vor Tätigung des Ankaufs vom 1. Jänner bis zum 31. März bei der Landesabteilung Landwirtschaft auf dem vom zuständigen Amt erstellten Vordruck einzureichen; die Anträge sind zusammen mit dem Angebot einer Firma ausschließlich auf elektronischem Weg im PDFformat durch eine einzige zertifizierte E-Mail (PEC) zu übermitteln. Beihilfeanträge, welche Maschinen und Geräte betreffen, die durch einen Brandfall zerstört wurden, können ganzjährig eingereicht werden.
3. Die Beihilfeanträge für die Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 5 sind spätestens sechs Monate nach dem Schadensereignis einzureichen, wobei der Schaden noch feststellbar sein muss.
4. Vorhaben mit der Tätigung des Ankaufs oder Rechnungsstellung vor der Antragstellung sind von der Förderung ausgeschlossen.
5. Der Ankauf der Maschinen und Anlagen laut Artikel 4 Absätze 3 und 4 muss innerhalb des Jahres der Antragstellung getätigt werden. Erfolgt der Ankauf nicht innerhalb des Jahres der Antragstellung, so darf die antragstellende Person für dieselbe Maschine oder Anlage in den darauffolgenden zwei Jahren keinen weiteren Beihilfeantrag einreichen. Davon ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Ablehnungen wegen fehlender Finanzmittel auf dem betreffenden Haushaltskapitel.