1. Die Höhe der Beihilfe für Verhütungsmaßnahmen beträgt:
a) 40 % des zugelassenen Betrages für Wildzäune und -roste,
b) 45 % des zugelassenen Betrages für Wilddrahtzäune und Wildroste, die als Gemeinschaftsanlage verwirklicht werden,
c) 50 % des zugelassenen Betrages für wiederverwertbare Monoschutzsäulen, Elektrozäune und Vogelschutznetze,
d) 60 % des zugelassenen Betrages für mechanische oder akustische Scheuchanlagen.
2. Die Höhe der Beihilfe beträgt 80 % des zugelassenen Betrages bei Schäden an Obst- und Rebanlagen sowie anderen mehrjährigen landwirtschaftlichen Kulturen und bei Schäden am Nutztierbestand.
3. Zur Bewertung des Schadens oder zur Festlegung der zugelassenen Beihilfe für Verhütungsmaßnahmen werden die Einheitspreise von Richtpreisverzeichnissen der Landesverwaltung ohne Mehrwertsteuer herangezogen.
4. Die Entschädigung und sonstige eventuelle Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungsentschädigungen, dürfen keinesfalls 100 % der zulässigen Direktkosten überschreiten. Der Antragsteller muss dem Entschädigungsantrag eine entsprechende Eigenerklärung beilegen.
5. Im Falle von Verhütungsmaßnahmen ist die Beihilfe nicht mit anderen öffentlichen Förderungen für dieselbe Maßnahme vereinbar.
Die Auszahlung erfolgt einmalig