1. Begünstigte der Beihilfen sind in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen.
2. Öffentliche und private Körperschaften, Verwalter von Jagdrevieren kraft Gesetzes und wie auch immer benannte Privatgemeinschaften öffentlichen Rechts haben nur Anspruch für die Verwirklichung von Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden.