1. Zwecks Beitragsgewährung darf die örtliche Körperschaft mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme frühestens nach Erhalt der Mitteilung über das positive Ergebnis der Überprüfung des Beitragsansuchens gemäß Artikel 14 beginnen.
2. Die Bestimmung laut Absatz 1 gilt nicht für:
a) technische Spesen, Bohrungen oder Felssäuberungen, die es zur Vorbereitung der Zivilschutzmaßnahme, für die zu einem späteren Zeitpunkt ein Beitrag gewährt wird, bedarf;
b) Zusatzbeiträge;
c) die Fertigstellung des Bauwerkes oder Abschluss der Investition laut Artikel 20 Absatz 4.
3. Der Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 14 bewirkt noch kein Recht auf Beitragsgewährung.
4. Betraut die örtliche Körperschaft andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme, kann sie dieser Einrichtung den von der Agentur gewährten Beitrag übertragen. Alleinige Verantwortliche und Ansprechpartnerin für das Amt bleibt jedoch die örtliche Körperschaft.