1. Gemäß Artikel 1 und 5 des Landesgesetzes kann die örtliche Körperschaft um einen Beitrag für die Durchführung von Vorbeugungs- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen ansuchen, auch wenn keine unmittelbar drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit besteht.
2. Das Beitragsansuchen muss beim Amt eingereicht werden, bevor mit der Umsetzung der Zivilschutzmaßnahme begonnen wird, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 9.