1. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnungen sorgen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, für sich selbst. Die Wohnungen sind mit Notrufgeräten ausgestattet oder verfügen über entsprechende technische bzw. digitale Hilfsmittel, über die ein Notruf abgesetzt werden kann und über die die Bewohnerinnen und Bewohner im Notfall kontaktiert werden können. Damit soll den Bewohnerinnen und Bewohnern vor allem Sicherheit in der Nacht geboten werden.
2. Die Nutzerinnen und Nutzer schließen mit der Gemeinde oder der Trägerkörperschaft einen Vertrag, eine Vereinbarung oder eine Konzession zur Überlassung der Wohnung ab.
3. Die vorgesehenen Leistungen können von der Gemeinde mit eigenem Personal oder mittels Vergabe an Dritte erbracht werden.
4. Im Rahmen des Dienstes laut diesen Bestimmungen, ist während der Nacht kein Personal in den Wohnungen anwesend. Eine nächtliche Betreuung ist nur in Ausnahmesituationen und im Bedarfsfall für einzelne Personen möglich.
5. Beim Angebot betreutes Wohnen plus gewährleistet der Träger einen Bereitschaftsdienst für die Nacht, der von ihm selbst oder mittels Vereinbarung mit einer entsprechend geeigneten Organisation erbracht wird, welche über ausreichend qualifiziertes Personal sowie über ausgebildete Freiwillige verfügt.