1. Gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes überwacht die örtliche Körperschaft ständig die Gefahrensituation. Wird eine unmittelbar drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit festgestellt, muss die örtliche Körperschaft die schriftliche Mitteilung laut Artikel 4 dieser Richtlinien an das Amt richten. Stuft die Agentur das Ansuchen gemäß Artikel 17 dieser Richtlinien unter Abschnitt II ein, wird gemäß Abschnitt II vorgegangen.