1. Da es sich um gemeinnützige, dringliche und unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die örtliche Körperschaft die Zivilschutzmaßnahme auch vor der Einreichung des Beitragsansuchens durchführen. Gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes kann die Zivilschutzmaßnahme ohne Gutachten und Ermächtigung genehmigt werden.
2. Betraut die örtliche Körperschaft eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme, kann sie dieser Einrichtung den von der Agentur gewährten Beitrag übertragen. Alleinige Verantwortliche und Ansprechpartnerin für das Amt bleibt jedoch die örtliche Körperschaft.