1. Das Beitragsansuchen laut Artikel 8 muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der örtlichen Körperschaft unterschrieben sein und samt folgenden, vollständig ausgefüllten Unterlagen eingereicht werden:
a) für Arbeiten:
1) Ausführungsprojekt. Das Projekt muss den geltenden Bestimmungen über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge entsprechen,
2) zeitlicher Ablaufplan für die Umsetzung der mehrjährigen Tätigkeiten mit Angabe der entsprechenden Ausgaben nach Haushaltsjahren,
3) Kopie des Verwaltungsakts zur Genehmigung der Zivilschutzmaßnahme durch das zuständige Organ der örtlichen Körperschaft,
4) Kopie der Eingriffsgenehmigung, sofern gesetzlich vorgeschrieben,
5) Erklärung über die Kenndaten des technischen, verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Gutachtens des technischen Landesbeirats für öffentliche Arbeiten bei Bauvorhaben mit einem Auftragswert laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, in geltender Fassung,
6) Erklärung über eventuelle andere wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselbe Zivilschutzmaßnahme,
7) Erklärung, dass mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme noch nicht begonnen wurde, und Kenntniserklärung, dass mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme frühestens nach Erhalt der Mitteilung über das positive Ergebnis der Überprüfung des Beitragsansuchens gemäß Artikel 14 begonnen werden darf und dass diese Mitteilung noch kein Recht auf die Beitragsgewährung bewirkt;
b) für Lieferungen und Dienstleistungen:
1) Kopie des Kostenvoranschlags oder der Kostenschätzung,
2) zeitlicher Ablaufplan für die Umsetzung der mehrjährigen Tätigkeiten mit Angabe der entsprechenden Ausgaben nach Haushaltsjahren,
3) Kopie des Verwaltungsakts zur Genehmigung der Zivilschutzmaßnahme seitens des zuständigen Organs der örtlichen Körperschaft,
4) Erklärung über eventuelle andere wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselbe Zivilschutzmaßnahme,
5) Erklärung, dass mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme noch nicht begonnen wurde, und Kenntniserklärung, dass mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme frühestens nach Erhalt der Mitteilung über das positive Ergebnis der Überprüfung des Beitragsansuchens gemäß Artikel 14 begonnen werden darf und dass diese Mitteilung noch kein Recht auf Beitragsgewährung bewirkt.