(1) Die Überschrift von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Neues Management im Stromsektor in Südtirol“.
(2) Artikel 2 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1/ter Zur Ergänzung der Reform laut Absatz 1/bis und bis zum 31. Dezember 2018 werden Aktien von Gesellschaften oder Anteile an Gesellschaften, die Inhaber ausschließlich kleiner oder mittlerer Anlagen zur Erzeugung hydroelektrischer Energie sind – an denen auch indirekt das Land beteiligt ist – an andere Gesellschafter abgetreten, die andere örtliche Körperschaften als die im Absatz 1/bis genannten oder Gesellschaften sind, die ganz in der Hand örtlicher Körperschaften sind. Die Abtretung erfolgt zum Preis der Gesamtinvestitionskosten (Kapitalanlagen, Kapitalzuzahlungen und Gesellschafterfinanzierungen) zuzüglich ASTAT-Aufwertung. Die Gesellschafter, die örtliche Körperschaften laut Absatz 1/bis sind, beteiligen sich an den obgenannten Vorhaben und vereinbaren mit dem Land die Entschädigung im Rahmen des eigenen Beteiligungsanteils.“