(1) In Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „für welches ausschließlich das Land zuständig ist,“ gestrichen.
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 26 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird das Wort „welches“ durch das Wort „welche“ ersetzt.
(3) Nach Artikel 28/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis Die Beschlüsse der Landesregierung und die Dekrete des Landeshauptmanns und der Mitglieder der Landesregierung sowie die Dekrete der Direktoren der Organisationseinheiten des Landes werden, unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen, in einer eigens dafür vorgesehenen Sektion der institutionellen Webseite veröffentlicht.“