(1) Im Fall der Notwendigkeit und Dringlichkeit ermächtigt der Landeshauptmann die Nutzung, auch durch Umwidmung, mit oder ohne Baumaßnahmen, von Gebäuden oder Fertigbauwerken im Landeseigentum als Aufnahmeeinrichtungen für Personen, die im Rahmen des staatlichen Aufnahmesystems internationalen Schutz beantragen, unabhängig von der urbanistischen Zweckbestimmung der betroffenen Zone und abweichend von den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Raumordnung.
(2) Ist eine Nutzungsumwidmung ohne Baumaßnahmen notwendig, ersetzt die Ermächtigung laut Absatz 1 die Baukonzession oder gleichwertige Baugenehmigung.
(3) Sind Baumaßnahmen mit oder ohne Nutzungsumwidmung notwendig, so stellt die Ermächtigung laut Absatz 1 auch die erfolgte Genehmigung des Projekts fest und ersetzt die Baukonzession oder gleichwertige Baugenehmigung. Das Projekt wird unabhängig von jedem Gutachten, jeder Konzession, Ermächtigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung genehmigt, unter Feststellung der Konformität der Baumaßnahmen mit den geltenden Bestimmungen in den Bereichen Feuerschutz, Hygiene und Sanität, Sicherheit und Statik.
(4) Die Erteilung der Ermächtigung laut Absatz 1 wird der betroffenen Gemeinde mitgeteilt. Die Organisationseinheit, die um Ermächtigung ersucht hat, übermittelt der Gemeinde die Planungsunterlagen der eventuellen Baumaßnahmen, die Bereitstellungs-, Miet- oder Pachtverträge und im Falle von Absatz 7 auch die Bescheinigung über die Feststellung der Konformität der Baumaßnahmen zu den geltenden Bestimmungen in den Bereichen Feuerschutz, Hygiene und Sanität, Sicherheit und Statik.”
(5) Die Ermächtigung laut Absatz 1 kann auch öffentliche und private Gebäude oder Fertigbauwerke zum Gegenstand haben, die der Autonomen Provinz Bozen für eine Dauer von maximal vier Jahren für die im Absatz 1 angeführten Zwecke zur Verfügung gestellt oder vermietet wurden; die Ermächtigung kann gegebenenfalls erneuert werden. Der Bereitstellungs-, Miet- oder Pachtvertrag bildet den Titel für die Nutzungsumwidmung und für die eventuell notwendigen, mit der Ermächtigung laut Absatz 1 verfügten Baumaßnahmen. Der Bereitstellungs-, Miet- oder Pachtvertrag regelt den Inhalt der Wiederherstellungspflicht zu Lasten der Autonomen Provinz Bozen, falls Baumaßnahmen durchgeführt wurden. Nach Vertragsablauf gilt die ursprüngliche Nutzungsbestimmung als automatisch wiederhergestellt.
(6) Die Nutzung der öffentlichen und privaten Gebäude und Fertigbauwerke, die durch Nutzungsumwidmung bereits für die Unterbringung von Personen bereitgestellt wurden, die im Rahmen des staatlichen Aufnahmesystems internationalen Schutz beantragen, wird, auch unabhängig von der urbanistischen Zweckbestimmung der betreffenden Zone und abweichend von den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Raumordnung mit rückwirkender Wirksamkeit vom Landeshauptmann ermächtigt.
(7) Erfolgt die Bereitstellung laut Absatz 6 mit Baumaßnahmen, kann die rückwirkende Ermächtigung erst dann erlassen werden, wenn die Konformität der Baumaßnahmen mit den geltenden Bestimmungen in den Bereichen Feuerschutz, Hygiene und Sanität, Sicherheit und Statik festgestellt wurde.
(8) Die für die Feststellung der Konformität laut Absatz 7 zuständigen Organe sind dieselben Organe, die auch für die Genehmigung des Projekts laut Absatz 3 zuständig sind.
(9) Die Bestimmungen dieses Artikels erstrecken sich auch auf die Bürgermeister für jene Gebäude und Flächen, die im Rahmen des Schutzsystems für Asylantragsteller und anerkannte Flüchtlinge (SPRAR) für deren Aufnahme genutzt werden.