(1) Artikel 22/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1/bis Im Rahmen der Verfügbarkeit innerhalb der Wohnheime können einige Kleinwohnungen auch an Körperschaften ohne Gewinnabsichten, die im Gesundheits- und Sozialbereich tätig sind, für die Bedürfnisse von Personen, die Patienten für die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthaltes betreuen müssen, oder an Patienten selbst, beschränkt auf die Dauer des Behandlungszeitraums, zur Verfügung gestellt werden. Die Kriterien für die Zuweisung dieser Kleinwohnungen werden von der Landesregierung festgelegt.“
(2) Nach Artikel 78/ter Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/quater Die Förderungen laut Absatz 1 werden für das Jahr 2018 in Höhe von 5.000.000,00 Euro geschätzt. Die Deckung der aus diesem Absatz entstehenden Lasten erfolgt durch den Landeshaushalt.“
(3) In Artikel 78/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung werden die Wörter „und 2017” durch die Wörter „, 2017 und 2018“ ersetzt.
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 5.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.