(1) Nach Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 7/ter (Bestimmungen hinsichtlich der Einhebung von Einnahmen)
1. Die Bestimmungen des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 25. September 2015, Nr. 11, werden, gemäß der im selben Artikel 2 vorgesehenen Art und Weise und zum dort vorgesehenen Zweck, auch auf die Gesellschaften, welche von den Lokalkörperschaften autonom gegründet oder von diesen beteiligt wurden, angewandt, sowie auf die anderen Rechtssubjekte, Einrichtungen oder Strukturen, wie auch immer benannt, welche unter die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol im Bereich der übergemeindlichen Zusammenarbeit und der Bestimmungen zu den örtlich öffentlichen Diensten fallen.“
(2) Nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 12.1 (Haushaltsausgleich)
1. Ab dem Finanzjahr 2018 finden die Landesbestimmungen, welche die Pflichten hinsichtlich des internen Stabilitätspaktes in Bezug auf die örtlichen Körperschaften regeln, keine Anwendung mehr.
2. Die Gemeinden tragen zur Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen, unter Gewährleistung des Haushaltsausgleichs, bei.
3. Das Land sorgt für die Koordinierung der öffentlichen Finanzen gegenüber den Gemeinden und definiert deren Beitragsleistungen und Pflichten.
4. Das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung und der Landeshauptmann definieren das Gesamtziel der Gemeinden und legen die Modalitäten für die Überwachung und Zertifizierung der Ergebnisse des Haushaltsausgleichs sowie die entsprechenden Sanktionen fest.“