(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 19. Juli 2011, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten und für das Bauwesen“.
(2) Die Überschrift von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2011, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten und für das Bauwesen“.
(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2011, Nr. 8, werden nach den Wörtern „n. 133,“ die Wörter „e di quelle in materia di segnalazione certificata di inizio attività, silenzio assenso, autorizzazione espressa e comunicazione preventiva, nonché di Sportello unico per l’edilizia,“ und nach den Wörtern „nel rispetto“ die Wörter „della disciplina provinciale nelle materie di competenza,” eingefügt.
(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2011, Nr. 8, werden nach den Wörtern „zum Gesetz erhoben,“ die Wörter „und der Bestimmungen in den Bereichen zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns, stillschweigende Zustimmung, ausdrückliche Genehmigung und vorherige Mitteilung sowie im Bereich Einheitsschalter für das Bauwesen“ und nach dem Wort „wobei“ die Wörter „die Bestimmungen auf den Sachgebieten von Landeszuständigkeit und” eingefügt.
(5) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2011, Nr. 8, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Für die Zwecke laut Absatz 1 kann die Landesregierung weitere Umsetzungsmodalitäten festlegen, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden bei Aspekten, welche die örtlichen Körperschaften betreffen.“