(1) Nach Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 8, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Im Fall von Zuweisungen des Staates von Beiträgen an die Gemeinden zur Abfederung der Entschädigungszahlungen bei vorzeitiger Rückzahlung der Darlehen im Sinne des Artikels 9/ter des Gesetzesdekretes vom 24. Juni 2016, Nr. 113, eingefügt durch das Umwandlungsgesetz vom 7. August 2016, Nr. 160, werden die entsprechenden staatlichen Zuweisungen anteilmäßig vom Land einbehalten. Die Landesregierung legt die Modalitäten zur Umsetzung dieses Absatzes fest.“