(1) In Artikel 4/sexies Absatz 8 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „bis ein neuer Arzt seinen Dienst antritt,“ die Wörter „mit Wirkung ab 1. Jänner 2017“ eingefügt.
(2) Nach Artikel 36 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 36/bis (Nicht erfolgte oder aufschiebbare Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen)
1. Wer eine ambulante fachärztliche Leistung beim Sanitätsbetrieb vorgemerkt hat, diese jedoch zum vereinbarten Zeitpunkt nicht wahrnehmen kann oder will, muss dies dem Sanitätsbetrieb und gegebenenfalls der privaten Gesundheitseinrichtung, welche die ambulante fachärztliche Leistung im Auftrag des Landesgesundheitsdienstes erbringt, innerhalb der von der Landesregierung gemäß Absatz 5 festgelegten Frist mitteilen; dadurch wird gewährleistet, dass der Südtiroler Sanitätsbetrieb die Wartelisten effizienter verwalten kann.
2. Denjenigen, die sich nicht zum vorgemerkten Zeitpunkt einfinden, um die Leistung in Anspruch zu nehmen, wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 35,00 Euro auferlegt, wenn sie es ohne gerechtfertigten Grund unterlassen haben, den Termin im Sinne von Absatz 1 abzusagen; dies gilt auch für Personen, die aus welchem Grund auch immer von einer Beteiligung an den Gesundheitsausgaben befreit sind.
3. Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 2 wird auch dann angewandt, wenn Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen werden, die nachweislich aufschiebbar sind.
4. Die Zahlung der Verwaltungsstrafen laut den Absätzen 2 und 3 in reduziertem Ausmaß ist nicht zulässig. Der Sanitätsbetrieb verhängt die Verwaltungsstrafen nach den einschlägigen Landesbestimmungen und hebt sie nach diesen Bestimmungen ein. Die entsprechenden Einnahmen gehen an den Sanitätsbetrieb. Keine Verwaltungsstrafe wird auferlegt, wenn die von der Landesregierung festgelegten Umstände vorliegen, die die nicht erfolgte Inanspruchnahme der vorgemerkten fachärztlichen Leistung rechtfertigen.
5. Die Landesregierung legt die Frist für die Mitteilung laut Absatz 1 fest, die Richtlinien für die korrekte Anwendung dieses Artikels, sowie den Beginn der Maßnahmen laut den Absätzen 2 und 3 und sieht eventuelle Fälle vor, in denen die Verwaltungsstrafe nicht angewandt wird, sowie Maßnahmen für eine möglichst flächendeckende Patienteninformation.“