(1) In Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, werden folgende Wörter gestrichen: „; auf jeden Fall werden nicht mehr als fünf Bewerber im Jahr eingetragen, wobei die Dauer des Dienstes in leitender Funktion berücksichtigt wird“.
(2) In Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird das Wort „achtjährigen“ durch das Wort „vierjährigen“ ersetzt.