(1) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 4. Mai 1988, Nr.15, erhält folgende Fassung:
„i) Fortbildungsveranstaltungen und andere Bildungsinitiativen zu fachspezifischen Themen der Ausbildungs- und Berufsberatung; die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für die Verpflegung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dienen;“.