(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer 2 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, erhält folgende Fassung:
„2. die Verleihung von Ehrungen oder Auszeichnungen an verdiente Sportler, Sportfachleute und Funktionäre; die Ausgaben können Kosten für Veranstaltungen und sonstige Kosten für Feierlichkeiten umfassen.“
(2) Die aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 12.000,00 Euro, für das Jahr 2019 auf 12.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 12.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.