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d'') Landesgesetz vom 20. Dezember 2017, Nr. 221)
Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Stabilitätsgesetz 2018

1)
Kundgemacht im Beiblatt 5 zum Amtsblatt vom 27. Dezember 2017, Nr. 52.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. Dezember 1998, Nr. 13,„Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) Artikel 22/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/bis Im Rahmen der Verfügbarkeit innerhalb der Wohnheime können einige Kleinwohnungen auch an Körperschaften ohne Gewinnabsichten, die im Gesundheits- und Sozialbereich tätig sind, für die Bedürfnisse von Personen, die Patienten für die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthaltes betreuen müssen, oder an Patienten selbst, beschränkt auf die Dauer des Behandlungszeitraums, zur Verfügung gestellt werden. Die Kriterien für die Zuweisung dieser Kleinwohnungen werden von der Landesregierung festgelegt.“

(2) Nach Artikel 78/ter Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/quater Die Förderungen laut Absatz 1 werden für das Jahr 2018 in Höhe von 5.000.000,00 Euro geschätzt. Die Deckung der aus diesem Absatz entstehenden Lasten erfolgt durch den Landeshaushalt.“

(3) In Artikel 78/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung werden die Wörter „und 2017” durch die Wörter „, 2017 und 2018“ ersetzt.

(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 5.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes  vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) In Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden die folgenden Wörter gestrichen: „, unbeschadet der Bestimmung laut Absatz 4 können, jedenfalls höchstens bis zum 31. Dezember 2018, die Aufträge des befristeten Personals im Ausnahmefall über die Vertragsdauer von 36 Monaten verlängert werden, falls dies für die Aufrechterhaltung der institutionellen Dienste, erforderlich ist“.

(2) Artikel 44/bis des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 44/bis (Festlegung des Gesamtstellenkontingents des Landes)

1. Im Sinne von Artikel 8 ist das Gesamtstellenkontingent des Landes unter Berücksichtigung des erfolgten Stellenabbaus und der Schaffung von neuen Stellen durch gesetzliche Maßnahmen mit 1. Jänner 2018 im Ausmaß von 18.534 Stellen und mit 1. September 2018 im Ausmaß von 18.579 Stellen neu festgelegt. Dieses umfasst die Stellenkontingente des Landespersonals und des Personals der Schulen staatlicher Art.

2. Aufrecht bleiben in Ergänzung zu Absatz 1 das bereits bestehende eigene Stellenkontingent für Personen mit Beeinträchtigung laut Artikel 11, das Kontingent für nicht geeignetes Personal laut Artikel 8 Absatz 6, welches von der Landesregierung festgelegt wird, das Kontingent für die Sprachenzentren im Ausmaß von 30 Vollzeiteinheiten und das auslaufende Stellenkontingent für die italienische Berufsbildung im Ausmaß von 16 Vollzeiteinheiten.

3. Das Stellenkontingent laut Absatz 1 beinhaltet ab 1. Jänner 2018 auch vier neue Verwaltungsstellen und ab 1. September 2018 40 neue Stellen für das Berufsbild „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration“ sowie 5 Stellen für die vorgesehene Quote für Personen mit Beeinträchtigung und für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben bei Schaffung von neuen Stellen.

4. Der Stellenabbau laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, ist für die Verwaltung durch die Neufestlegung des Gesamtstellenkontingents laut diesem Artikel abgeschlossen; der Aufschub des Stellenabbaus für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 7. April 2014, Nr. 1, ist hingegen bis 31. Dezember 2020 verlängert.“

(3) Die Lasten, die sich aus gegenständlichem Artikel ergeben und sich für das Jahr 2018 auf 1.045.000,00 Euro sowie für die Jahre 2019 und 2020 auf 2.695.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.“

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes  vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)

(1) In Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden die Wörter „für welches ausschließlich das Land zuständig ist,“ gestrichen.

(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 26 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wird das Wort „welches“ durch das Wort „welche“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 28/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Die Beschlüsse der Landesregierung und die Dekrete des Landeshauptmanns und der Mitglieder der Landesregierung sowie die Dekrete der Direktoren der Organisationseinheiten des Landes werden, unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen, in einer eigens dafür vorgesehenen Sektion der institutionellen Webseite veröffentlicht.“

Art. 4 (Gesellschaftsgründung)

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zusammen mit anderen öffentlichen Gebietskörperschaften, nach erfolgter Bewertung der jeweiligen Immobilien, eine Gesellschaft für den Ankauf und die Führung von Immobilienanlagen als gemeinschaftliche Einrichtung von allgemeinem Interesse in der Gemeinde Meran, auch mittels Einlage oder Fusion von Unternehmenszweigen von Gesellschaften, welche von denselben Körperschaften kontrolliert werden, zu gründen.

(2) Um die Durchführung eines Projektes von allgemeinem Interesse zu verwirklichen, das den Imagewert des überregionalen Erlebnisraumes Stilfser Joch steigert, sowie um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung und Aufwertung der Grenzregionen des Stilfser Joches durch eine bessere Zusammenarbeit der betroffenen Gebiete zu ermöglichen, ist die Landesregierung ermächtigt, eine Gesellschaft allgemeinen Interesses, die „Stilfser Joch GmbH“, zu gründen, deren Gesellschaftskapital ausschließlich aus öffentlichem Kapital besteht und an der die Autonome Provinz Bozen und die Region Lombardei oder eine von ihr delegierte Körperschaft zu gleichen Teilen beteiligt sind.

(3) Die Deckung der aus gegenständlichem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 800.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.

Art. 5 (Änderung des Landesgesetzes vom  17. Dezember 2015, Nr. 16, „Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die in diesem Landesgesetz enthaltenen organisatorischen Bestimmungen sind auf die Subjekte laut diesem Artikel auch dann anzuwenden, wenn sie Tätigkeiten im Bereich der besonderen Sektoren und der Konzessionen durchführen.“

(2) Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten der ANAC führt die Agentur, auch in Funktion einer Auditstelle, gemäß den von der Landesregierung bestimmten Modalitäten jährlich stichprobenartige Kontrollen auf wenigstens 20 Prozent der Vergabestellen durch.“

(3) Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom öffentlichen Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerungen der Aufträge, die in den Auftragsunterlagen ausdrücklich geregelt sind. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden aktuellen Richtpreisverzeichnisse, welche von der Landesregierung genehmigt werden. Wenn der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen.“

(4) In Artikel 25 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden die Wörter „Ziffern 1) und 2)“ durch die Wörter „Ziffern 2) und 3)“ ersetzt.

(5) In Artikel 34 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird das Wort “zehn” durch das Wort “fünf” ersetzt.

(6) Im italienischen Wortlaut von Artikel 34 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, werden nach dem Wort „responsabile“ die Wörter „unico/unica“ eingefügt.

(7) Artikel 35 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Bei der Erteilung von Lieferaufträgen sind kurze Transportwege und Transporte mit geringeren CO2-Emissionen zu bevorzugen.“

(8) Artikel 38 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Die Gemeinden mit 10.000 Einwohnern oder mehr beschaffen die Güter, Dienstleistungen und Bauaufträge autonom. Die Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern beschaffen autonom Güter und Dienstleistungen im Wert unter 500.000 Euro und für die Dienstleistungen laut 10. Abschnitt im Wert unter 750.000 Euro sowie Bauleistungen im Wert unter zwei Millionen Euro und Dienstleistungskonzessionen unterhalb der EU-Schwelle; die Beschaffung erfolgt über die elektronischen Beschaffungsinstrumente.“

(9) Am Ende von Artikel 38 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 2015, Nr. 16, wird folgender Satz hinzugefügt: „Als Wert laut den vorhergehenden Absätzen ist der Betrag der Ausschreibung zu verstehen.“

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“)

(1) In Artikel 26 Absatz 16 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „, und sie werden mit Beschluss der Landesregierung umgesetzt“ gestrichen.

(2) Artikel 26 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„17. Die Finanzierung der Ausgaben, die sich aus der Durchführung der Aufgaben laut Absatz 16 ergeben, erfolgt mit dem Zuweisungsbeschluss laut Artikel 24/bis.“

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes  vom 18. Oktober 2005, Nr. 9, „Regelung des Messesektors“)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2005, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Die Finanzierung der Ausgaben, die sich aus der Durchführung der Aufgaben laut Absatz 4 ergeben, erfolgt mit dem Zuweisungsbeschluss laut Artikel 24//is des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung.“

Art. 8 (Änderungen zum Landesgesetz  vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Nach Artikel 19 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 11, 12, 13 und 14 hinzugefügt:

„11. Abweichend von den Bestimmungen laut den vorhergehenden Absätzen sorgt die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und nach Einholen der Stellungnahme der umliegenden Gemeinden, dafür, dass für die Ausübung des Einzelhandels bestimmte Flächen in Gewerbegebieten ermittelt und im Bauleitplan ausgewiesen werden, in Anwendung des Verfahrens laut Artikel 12. Dazu sind zusätzlich zu den Anlagen zur Bauleitplanänderung, die von Artikel 17 vorgesehen sind, folgende Anlagen notwendig:

  1. erläutender Bericht hinsichtlich der Übereinstimmung und Vereinbarkeit des Vorschlags mit den Vorgaben der gemeindlichen Raumplanungsinstrumente und den Vorschriften laut Absatz 12; dieser Bericht muss auch die Beschreibung des derzeitigen Bestandes und der geplanten Maßnahmen enthalten, die mit den vorgelegten grafischen Darstellungen übereinstimmen müssen,
  2. Pläne des derzeitigen Bestandes der verschiedenen Stockwerke im Maßstab 1:100, unter genauer Angabe sowohl der aktuellen als auch der geplanten Zweckbestimmung, wobei die Flächen in Quadratmetern anzugeben sind, mit den entsprechenden analytischen Berechnungen und mit eventueller grafischer Darstellung der Verkaufsflächen, der Handelsflächen und der Bodenbruttofläche, die von einem befähigten Freiberufler/einer befähigten Freiberuflerin und der Person, die den Antrag stellt, unterschrieben sein muss,
  3. detaillierter Bericht über die für das Ab- und Aufladen vorgesehenen Modalitäten (Uhrzeiten, Tage, Zulieferer, Be- und Entladeplatz),
  4. Evaluierung der Auswirkungen auf die Nettobeschäftigung,
  5. Studie über die Auswirkungen auf das bestehende Handelsnetz und auf das soziale Umfeld,
  6. Studie über die Umweltauswirkungen für das Gebiet, unbeschadet der geltenden Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  7. Beschreibung der Planungsmerkmale,
  8. Angabe aller notwendigen Informationen hinsichtlich des Standorts der von der Maßnahme betroffenen Fläche,
  9. Angabe etwaiger Belastungen der vom Vorhaben betroffenen Fläche und der eventuell vorgeschlagenen Abschwächungsmaßnahmen,
  10. detaillierte Beschreibung des Verkehrs-, Transport- und Zufahrtsnetzes der vom Projekt betroffenen Fläche, wobei gegebenenfalls Planungsvorschläge zu notwendigen Verbesserungen anzugeben sind,
  11. detaillierter Bericht über die Standardausstattung (mit einem Lageplan der Parkplätze im Maßstab 1:100, der von einem befähigten Freiberufler/einer befähigten Freiberuflerin bestätigt und unterzeichnet sein muss und aus dem die Verkaufsfläche, die Bruttobodenfläche und die für Parkplätze bestimmte Fläche hervorgehen),
  12. Bewertung der Auswirkungen auf das herkömmliche Handelsgefüge,
  13. Eigenbescheinigung über die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten, die durch die Vorlage entsprechender Unterlagen belegt werden muss.

12. Eine Ausweisung von für den Einzelhandel bestimmten Flächen laut Absatz 11 ist nur zulässig, wenn innerhalb der historischen Ortskerne, der Wohngebiete und der Gebiete urbanistischer Neugestaltung der von den Auswirkungen laut Absatz 11 betroffenen Gemeinde oder Gemeinden keine Flächen in einem angemessenen Ausmaß zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss bei Bauleitplanänderungen, die die für die Ausübung des Einzelhandels bestimmten Flächen in Gewerbegebieten ermitteln, an erster Stelle den Flächen für die Wiedergewinnung oder die urbanistische Neugestaltung wegen Vorhandenseins aufgelassener oder verfallener Strukturen, sowie an zweiter Stelle Flächen, auf denen andere Handelstätigkeiten ausgeübt werden, Vorrang gegeben werden. Bevor die Landesregierung die Gewerbegebiete prüft, kann sie der Gemeinde oder den Gemeinden, die von den Auswirkungen laut Absatz 11 betroffen sind, die Ausweisung eines Gebiets urbanistischer Neugestaltung vorschlagen, mit Ausnahme der Gebiete die bereits die Zweckbestimmung zur Gewerbetätigkeit vorweisen. In diesem Fall wird das Verfahren laut Artikel 12 für 120 Tage unterbrochen; innerhalb dieser Frist muss der Gemeindeausschuss die Ausweisung eines solchen Gebiets beschließen oder ablehnen.

13. Der Ausweisung der Flächen im Bauleitplan laut Absatz 11 muss eine strategische Umweltprüfung (SUP) im Sinne von Artikel 6 und folgende des Landesgesetzes vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, vorausgehen.

14. Im Rahmen des Verfahrens laut Artikel 12 prüft die Landesregierung insbesondere, ob bei einer allfälligen Ausweisung der Schutz der Gesundheit, der Arbeitnehmenden und der Umwelt, einschließlich des dörflichen und städtischen Bereichs, der Kulturgüter, der Raumentwicklung, der Erhaltung und Wiederherstellung des herkömmlichen Handelsgefüges sowie der Schutz der Lebensqualität in den historischen Ortskernen gewährleistet wird. In jedem Fall muss zum Erhalt einer vitalen Bevölkerungsstruktur die Nahversorgung der ortsansässigen Bevölkerung gewährleistet sein, um Phänomenen der Ausgrenzung und Abwanderung vorzubeugen, auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Gegebenheiten des Landes mit seinen Berggebieten und der Erreichbarkeit; zudem muss ein allgemeines öffentliches Interesse bestehen. Die Landesregierung legt weiters, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, die Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze im Verhältnis zur Verkaufsfläche fest.“

(2) Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

“c) Einzelhandelstätigkeiten gemäß Artikel 44.1,“.

(3) Am Ende von Artikel 44 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz angefügt: „Der Durchführungsplan kann zudem Tätigkeiten auf dem betroffenen Gewerbegebiet einschränken oder ausschließen, wenn sie mit anderen Tätigkeiten schwer vereinbar sind oder die Entwicklung und Attraktivität des Gewerbegebietes beeinträchtigen.“

(4) Nach Artikel 44 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 44.1 (Einzelhandel in Gewerbegebieten)

1. In Gewerbegebieten können dort hergestellte Produkte und damit unmittelbar verbundenes Zubehör verkauft werden.

2. Weiters können in den Gewerbegebieten sperrige Waren verkauft werden. Sperrige Waren sind Waren, die wegen ihres Umfangs und ihrer Beschaffenheit, wegen der Schwierigkeit ihres Zu- und Abtransports und wegen allfälliger Verkehrseinschränkungen in Wohngebieten nicht bedarfsgerecht und bedarfsdeckend angeboten werden können. Es handelt sich dabei um folgende Waren:

  1. Fahrzeuge, einschließlich Baumaschinen,
  2. Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft,
  3. Baumaterialien,
  4. Werkzeugmaschinen,
  5. Brennstoffe,
  6. Möbel,
  7. Getränke in Großhandelspackungen.

3. Zubehörartikel zu den Waren laut Absatz 2 können unter der Bedingung verkauft werden, dass die Verkaufsfläche vorrangig diesen Waren vorbehalten bleibt. Die Zubehörartikel bestimmt die Landesregierung.

4. Für die Zwecke laut den Absätzen 1, 2 und 3 legt die Landesregierung weitere Richtlinien fest und setzt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die Anzahl der erforderlichen Autoabstellplätze im Verhältnis zur Verkaufsfläche fest. Die Landesregierung legt ebenfalls Richtlinien für Werksverkäufe fest.

5. In den Gewerbegebieten ist außerdem der Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Produkten in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bzw. in den Räumlichkeiten der von diesen kontrollierten Gesellschaften erlaubt. Diese Produkte werden von der Landesregierung festgelegt.

6. Für die Ausübung des Einzelhandels, auch in Form von Einkaufszentren, in Gewerbegebieten von Landes- und Gemeindeinteresse, von anderen Waren als jenen, die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 angeführt sind, werden im Bauleitplan der Gemeinde eigene Flächen gemäß dem Verfahren laut Artikel 19 Absätze 11, 12, 13 und 14 ausgewiesen.

7. Wurden die Flächen laut Absatz 6 zu reduzierten Preisen zugewiesen oder wurden für den Ankauf, auch durch Leasing, Beihilfen gewährt, so muss vor der definitiven Ausweisung im Bauleitplan der zuweisenden Körperschaft ein Betrag gezahlt werden, welcher der Differenz zwischen dem Marktwert zum Zeitpunkt der Ausweisung und dem an die zuweisende Körperschaft gezahlten Abtretungspreis entspricht, bzw. muss der Körperschaft, welche die Beihilfen gewährt hat, die Beihilfe zurückgezahlt werden. Die entsprechenden Beträge werden in Anlehnung an die vom Zentralinstitut für Statistik festgestellte Änderung des Lebenshaltungskostenindex aufgewertet.

8. Im Fall der für den Einzelhandel bestimmten Flächen in Gewerbegebieten beläuft sich die Baukostenabgabe auf zehn Prozent der Baukosten.

9. Die Bestimmungen laut den Abätzen 6, 7 und 8 finden auf Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten, die andere als die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 angeführten Waren verkaufen und vor dem 12. November 2014 ihre Tätigkeit rechtmäßig aufgenommen haben, keine Anwendung, es sei denn, sie beabsichtigen, ihre Tätigkeit zu verlegen, zu erweitern oder mit anderen Tätigkeiten zusammenzulegen.“

(5) Einzelhandelstätigkeiten in Gewerbegebieten, die vor dem 12. November 2014 bereits gemeldet waren, aber noch nicht aufgenommen wurden, sowie jene, die vor diesem Datum aufgenommen wurden, aber nicht in völliger Übereinstimmung mit den zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT) und/oder Meldung ausgeübt werden, gelten zum genannten Zeitpunkt als nicht bestehend; die diesbezüglichen zertifizierten Meldungen des Tätigkeitsbeginns (ZMT) und/oder Meldung ist unwirksam. Wurde die Meldung erneut eingereicht, so wird sie im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, in geltender Fassung, überprüft. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden auch dann angewandt, wenn die Tätigkeiten im Zuge von Verwaltungsmaßnahmen nicht aufgenommen wurden oder wenn sie Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten sind, es sei denn, die betreffenden Verwaltungsmaßnahmen wurden aufgrund von am 12. November 2014 bereits rechtskräftigen Urteilen annulliert.

(6) Artikel 44 Absätze 4 und 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(7) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) die Anschrift, die Katasterangaben und die Zweckbestimmung der Gebäude gemäß Artikel 75 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung; im Fall von Buchstabe c) des genannten Absatzes muss angegeben werden, ob es sich um Detailhandel gemäß Artikel 44.1 Absätze 1, 2, 3 und 5 des genannten Landesgesetzes handelt,“.

Art. 9 (Nutzung von Gebäuden als  Aufnahmeeinrichtungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen)

(1) Im Fall der Notwendigkeit und Dringlichkeit ermächtigt der Landeshauptmann die Nutzung, auch durch Umwidmung, mit oder ohne Baumaßnahmen, von Gebäuden oder Fertigbauwerken im Landeseigentum als Aufnahmeeinrichtungen für Personen, die im Rahmen des staatlichen Aufnahmesystems internationalen Schutz beantragen, unabhängig von der urbanistischen Zweckbestimmung der betroffenen Zone und abweichend von den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Raumordnung.

(2) Ist eine Nutzungsumwidmung ohne Baumaßnahmen notwendig, ersetzt die Ermächtigung laut Absatz 1 die Baukonzession oder gleichwertige Baugenehmigung.

(3) Sind Baumaßnahmen mit oder ohne Nutzungsumwidmung notwendig, so stellt die Ermächtigung laut Absatz 1 auch die erfolgte Genehmigung des Projekts fest und ersetzt die Baukonzession oder gleichwertige Baugenehmigung. Das Projekt wird unabhängig von jedem Gutachten, jeder Konzession, Ermächtigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung genehmigt, unter Feststellung der Konformität der Baumaßnahmen mit den geltenden Bestimmungen in den Bereichen Feuerschutz, Hygiene und Sanität, Sicherheit und Statik.

(4) Die Erteilung der Ermächtigung laut Absatz 1 wird der betroffenen Gemeinde mitgeteilt. Die Organisationseinheit, die um Ermächtigung ersucht hat, übermittelt der Gemeinde die Planungsunterlagen der eventuellen Baumaßnahmen, die Bereitstellungs-, Miet- oder Pachtverträge und im Falle von Absatz 7 auch die Bescheinigung über die Feststellung der Konformität der Baumaßnahmen zu den geltenden Bestimmungen in den Bereichen Feuerschutz, Hygiene und Sanität, Sicherheit und Statik.”

(5) Die Ermächtigung laut Absatz 1 kann auch öffentliche und private Gebäude oder Fertigbauwerke zum Gegenstand haben, die der Autonomen Provinz Bozen für eine Dauer von maximal vier Jahren für die im Absatz 1 angeführten Zwecke zur Verfügung gestellt oder vermietet wurden; die Ermächtigung kann gegebenenfalls erneuert werden. Der Bereitstellungs-, Miet- oder Pachtvertrag bildet den Titel für die Nutzungsumwidmung und für die eventuell notwendigen, mit der Ermächtigung laut Absatz 1 verfügten Baumaßnahmen. Der Bereitstellungs-, Miet- oder Pachtvertrag regelt den Inhalt der Wiederherstellungspflicht zu Lasten der Autonomen Provinz Bozen, falls Baumaßnahmen durchgeführt wurden. Nach Vertragsablauf gilt die ursprüngliche Nutzungsbestimmung als automatisch wiederhergestellt.

(6) Die Nutzung der öffentlichen und privaten Gebäude und Fertigbauwerke, die durch Nutzungsumwidmung bereits für die Unterbringung von Personen bereitgestellt wurden, die im Rahmen des staatlichen Aufnahmesystems internationalen Schutz beantragen, wird, auch unabhängig von der urbanistischen Zweckbestimmung der betreffenden Zone und abweichend von den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Raumordnung mit rückwirkender Wirksamkeit vom Landeshauptmann ermächtigt.

(7) Erfolgt die Bereitstellung laut Absatz 6 mit Baumaßnahmen, kann die rückwirkende Ermächtigung erst dann erlassen werden, wenn die Konformität der Baumaßnahmen mit den geltenden Bestimmungen in den Bereichen Feuerschutz, Hygiene und Sanität, Sicherheit und Statik festgestellt wurde.

(8) Die für die Feststellung der Konformität laut Absatz 7 zuständigen Organe sind dieselben Organe, die auch für die Genehmigung des Projekts laut Absatz 3 zuständig sind.

(9) Die Bestimmungen dieses Artikels erstrecken sich auch auf die Bürgermeister für jene Gebäude und Flächen, die im Rahmen des Schutzsystems für Asylantragsteller und anerkannte Flüchtlinge (SPRAR) für deren Aufnahme genutzt werden.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 8, „Änderungen zu Landesgesetzen in den  Bereichen Kultur, Verwaltungsverfahren, Ämterordnung und Personal, Bildung, Örtliche Körperschaften, Landwirtschaft, Landschafts- und Umweltschutz, Forst und Jagd, Gesundheit, Soziales, Wohnbauförderung, Lehrlingswesen, Transportwesen, Handwerk, Fremdenverkehr und Gastgewerbe, Schutzhütten, Handel, öffentliche Auftragsvergabe und andere Bestimmungen“)

(1) Nach Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 8, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Im Fall von Zuweisungen des Staates von Beiträgen an die Gemeinden zur Abfederung der Entschädigungszahlungen bei vorzeitiger Rückzahlung der Darlehen im Sinne des Artikels 9/ter des Gesetzesdekretes vom 24. Juni 2016, Nr. 113, eingefügt durch das Umwandlungsgesetz vom 7. August 2016, Nr. 160, werden die entsprechenden staatlichen Zuweisungen anteilmäßig vom Land einbehalten. Die Landesregierung legt die Modalitäten zur Umsetzung dieses Absatzes fest.“

Art. 11 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, „Bestimmung über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)

(1) Nach Artikel 44 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4/bis. Bei fällig gewordenen Schulden und Guthaben der Hilfskörperschaften des Landes ist der jeweilige Direktor ermächtigt, die Zahlungen und die Einhebungen gegenüber ein und demselben privaten oder öffentlichen Rechtsträger, mit Ausnahme des Landes, auszugleichen, im Rahmen und entsprechend den Modalitäten gemäß Absatz 4.“

(2) In Artikel 45 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Landesrat für Finanzen“ durch die Wörter „die Landesregierung mit dem Beschluss betreffend die jährliche ordentliche Neufeststellung der Rückstände“ ersetzt; die Wörter „innerhalb des vom Gesetz selbst festgelegten Höchstbetrages“ werden gestrichen.

Art. 12 (Änderung des Landesgesetzes  vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)

(1) In Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, werden folgende Wörter gestrichen: „; auf jeden Fall werden nicht mehr als fünf Bewerber im Jahr eingetragen, wobei die Dauer des Dienstes in leitender Funktion berücksichtigt wird“.

(2) In Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird das Wort „achtjährigen“ durch das Wort „vierjährigen“ ersetzt.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes  vom 14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften“)

(1) Nach Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 7/ter (Bestimmungen hinsichtlich der Einhebung von Einnahmen)

1. Die Bestimmungen des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 25. September 2015, Nr. 11, werden, gemäß der im selben Artikel 2 vorgesehenen Art und Weise und zum dort vorgesehenen Zweck, auch auf die Gesellschaften, welche von den Lokalkörperschaften autonom gegründet oder von diesen beteiligt wurden, angewandt, sowie auf die anderen Rechtssubjekte, Einrichtungen oder Strukturen, wie auch immer benannt, welche unter die Ordnung der Gemeinden der Autonomen Region Trentino-Südtirol im Bereich der übergemeindlichen Zusammenarbeit und der Bestimmungen zu den örtlich öffentlichen Diensten fallen.“

(2) Nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 12.1 (Haushaltsausgleich)

1. Ab dem Finanzjahr 2018 finden die Landesbestimmungen, welche die Pflichten hinsichtlich des internen Stabilitätspaktes in Bezug auf die örtlichen Körperschaften regeln, keine Anwendung mehr.

2. Die Gemeinden tragen zur Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen, unter Gewährleistung des Haushaltsausgleichs, bei.

3. Das Land sorgt für die Koordinierung der öffentlichen Finanzen gegenüber den Gemeinden und definiert deren Beitragsleistungen und Pflichten.

4. Das Koordinierungskomitee für die Gemeindenfinanzierung und der Landeshauptmann definieren das Gesamtziel der Gemeinden und legen die Modalitäten für die Überwachung und Zertifizierung der Ergebnisse des Haushaltsausgleichs sowie die entsprechenden Sanktionen fest.“

Art. 14 (Änderung des Landesgesetzes  vom 16. Oktober 1990, Nr. 19,„Maßnahmen zugunsten des Sports“)

(1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer 2 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1990, Nr. 19, erhält folgende Fassung:

„2. die Verleihung von Ehrungen oder Auszeichnungen an verdiente Sportler, Sportfachleute und Funktionäre; die Ausgaben können Kosten für Veranstaltungen und sonstige Kosten für Feierlichkeiten umfassen.“

(2) Die aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 12.000,00 Euro, für das Jahr 2019 auf 12.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 12.000,00 Euro belaufen, werden durch das Stabilitätsgesetz gedeckt.

Art. 15 (Änderung des Landesgesetzes  vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) In Artikel 4/sexies Absatz 8 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „bis ein neuer Arzt seinen Dienst antritt,“ die Wörter „mit Wirkung ab 1. Jänner 2017“ eingefügt.

(2) Nach Artikel 36 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 36/bis (Nicht erfolgte oder aufschiebbare Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen)

1. Wer eine ambulante fachärztliche Leistung beim Sanitätsbetrieb vorgemerkt hat, diese jedoch zum vereinbarten Zeitpunkt nicht wahrnehmen kann oder will, muss dies dem Sanitätsbetrieb und gegebenenfalls der privaten Gesundheitseinrichtung, welche die ambulante fachärztliche Leistung im Auftrag des Landesgesundheitsdienstes erbringt, innerhalb der von der Landesregierung gemäß Absatz 5 festgelegten Frist mitteilen; dadurch wird gewährleistet, dass der Südtiroler Sanitätsbetrieb die Wartelisten effizienter verwalten kann.

2. Denjenigen, die sich nicht zum vorgemerkten Zeitpunkt einfinden, um die Leistung in Anspruch zu nehmen, wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 35,00 Euro auferlegt, wenn sie es ohne gerechtfertigten Grund unterlassen haben, den Termin im Sinne von Absatz 1 abzusagen; dies gilt auch für Personen, die aus welchem Grund auch immer von einer Beteiligung an den Gesundheitsausgaben befreit sind.

3. Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 2 wird auch dann angewandt, wenn Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen werden, die nachweislich aufschiebbar sind.

4. Die Zahlung der Verwaltungsstrafen laut den Absätzen 2 und 3 in reduziertem Ausmaß ist nicht zulässig. Der Sanitätsbetrieb verhängt die Verwaltungsstrafen nach den einschlägigen Landesbestimmungen und hebt sie nach diesen Bestimmungen ein. Die entsprechenden Einnahmen gehen an den Sanitätsbetrieb. Keine Verwaltungsstrafe wird auferlegt, wenn die von der Landesregierung festgelegten Umstände vorliegen, die die nicht erfolgte Inanspruchnahme der vorgemerkten fachärztlichen Leistung rechtfertigen.

5. Die Landesregierung legt die Frist für die Mitteilung laut Absatz 1 fest, die Richtlinien für die korrekte Anwendung dieses Artikels, sowie den Beginn der Maßnahmen laut den Absätzen 2 und 3 und sieht eventuelle Fälle vor, in denen die Verwaltungsstrafe nicht angewandt wird, sowie Maßnahmen für eine möglichst flächendeckende Patienteninformation.“

Art. 16 (Änderung des Landesgesetzes vom  16. November 2007, Nr. 12, „Lokale öffentliche Dienstleistungen und öffentliche Beteiligungen“)

(1) Artikel 1 Absatz 4/bis Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„d) die selbst Güter oder Hilfsdienste für die Körperschaft oder für die beteiligten öffentlichen Körperschaften schaffen bzw. erbringen oder die zur Ausübung ihrer Funktionen dienen. Diesen von den Verwaltungen laut Absatz 2 kontrollierten Gesellschaften ist es verboten, neue Gesellschaften zu gründen und neue Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben, unbeschadet der spezifischen Ermächtigungen der teilhabenden Körperschaften oder der verschiedenen in den Landesgesetzen enthaltenen Bestimmungen, welche in der Ausübung der Gesetzgebungsbefugnis im Bereich der Verwaltungsorganisation erlassen wurden, und mit Ausnahme der Gesellschaften, welche als einzigen Gesellschaftszweck die Gebarung von gesellschaftlichen Beteiligungen der öffentlichen Verwaltungen haben,“.

(2) In Artikel 1 Absatz 4/bis Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, wird das Wort „sowie“ gestrichen und nach den Wörtern „alpinem Gelände“ werden die Wörter „sowie die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen“ eingefügt.

(3) Am Ende von Artikel 1 Absatz 4/ter des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden folgende Sätze hinzugefügt: „Unter Beachtung der Bestimmungen der Europäischen Union wird den öffentlichen Verwaltungen die Möglichkeit vorbehalten, Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben oder beizubehalten, die wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Bereich der Netze laut Artikel 3/bis des Gesetzesdekrets vom 13. August 2011, Nr. 138, mit Gesetz vom 14. September 2011, Nr. 148, abgeändert und zum Gesetz erhoben, erbringen, auch außerhalb des Einzugsgebietes der betroffenen Gemeinschaft, in Abweichung von den Bestimmungen laut Absatz 4/bis Buchstabe a), unter der Bedingung, dass die Vergabe von sich in der Durchführungsphase befindenden und neuen Dienstleistungen durch öffentliche Vergabeverfahren erfolgte und erfolgt. Für diese Beteiligungen findet Absatz 5/bis Buchstabe e) Anwendung.“

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 4/quater Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „Übertragung der Verwaltungsvollmachten“ durch die Wörter „Übertragung von Verwaltungsvollmachten“ und die Wörter „Übertragung der Verwaltungsvollmacht“ durch die Wörter „Übertragung von Verwaltungsvollmachten“ ersetzt.

(5) Im italienischen Wortlaut werden am Ende von Artikel 1 Absatz 5/bis Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, folgende Wörter hinzugefügt: „in sede di prima applicazione, per le società di cui al comma 4/bis, lettera e), si considerano i risultati dei cinque esercizi successivi alla data del 23 settembre 2016;“.

(6) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 5/bis Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „erzielt haben,“ durch die Wörter „erzielt haben; für die Gesellschaften laut Absatz 4/bis Buchstabe e) werden in Erstanwendung die Ergebnisse der auf den 23. September 2016 folgenden fünf Geschäftsjahre berücksichtigt,“ ersetzt.

(7) Der Vorspann von Artikel 1 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „6. Die öffentlich kontrollierten Gesellschaften unterliegen folgender Regelung:“.

(8) Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„a) das Verwaltungsorgan besteht, in der Regel, aus einem Einzelverwalter, oder, sofern mit Begründung von der Gesellschafterversammlung beschlossen, um eine angemessene Vertretung der beteiligten Verwaltungen oder der Sprachgruppen zu gewährleisten oder aus bestimmten Gründen der organisatorischen Angemessenheit, aus einem Verwaltungsrat, der sich aus drei bis sechs Mitgliedern zusammensetzt,“.

(9) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, sind die Wörter „prevedere che,“ gestrichen und das Wort „dia“ ist durch das Wort „dà“ ersetzt.

(10) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „vorzusehen, dass,“ gestrichen, nach den Wörtern “der Gemeinderäte und der Landtagsabgeordneten,“ wird das Wort „berechtigt“ eingefügt und der Wortlaut „der Gesellschaft berechtigt;“ wird am Ende des Buchstabens durch den Wortlaut „der Gesellschaft,“ ersetzt.

(11) In Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c/bis) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „Die Personen, die gemäß Artikel 1 Absätze 725-734 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006, Nr. 296, vom Land zu Verwaltern in öffentlichen Körperschaften ernannt werden,“ durch die Wörter „die Personen, die von den Verwaltungen laut Absatz 2 zu Verwaltern ernannt werden,“ ersetzt.

(12) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, sind die Wörter „stabilire che“ gestrichen und das Wort „possa“ ist durch das Wort „può“ ersetzt.

(13) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „festzulegen, dass“ und „können“ gestrichen und nach den Wörtern „beteiligten Gesellschaften“ wird das Wort „können“ eingefügt.

(14) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, sind die Wörter „prevedere che“ gestrichen und das Wort „sia“ ist durch die Wörter „deve essere“ ersetzt.

(15) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden die Wörter „zu gewährleisten, dass“ gestrichen, nach dem Wort „Aufsichtsräten“ wird das Wort „darf“ eingefügt und das Wort „ist“ wird durch das Wort „sein“ ersetzt.

(16) Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„g) in den Arbeitsverträgen mit den geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und den Generaldirektoren/Generaldirektorinnen ist ein Konkurrenzverbot vorzusehen, das eine unternehmerische Tätigkeit im selben Wirtschaftsbereich verbietet und eine Zuwiderhandlung als Kündigungsgrund vorsieht,“.

(17) Nach Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden folgende Buchstaben h), i), j) und k) hinzugefügt:

"h) die Mitglieder der Verwaltungs- und Kontrollorgane müssen, zusätzlich zu den von der Satzung der Gesellschaft festgelegten Voraussetzungen, auch die Anforderungen der Ehrbarkeit, Professionalität und Unabhängigkeit besitzen,

i) die Vergütungen der Verwaltungs- und Kontrollorgane und der Führungskräfte werden festgelegt unter Beachtung der von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden definierten Richtlinien, auf der Grundlage objektiver und transparenter Indikatoren, anhand derer die Gesellschaften eingestuft werden und in Übereinstimmung mit Richtlinien, die die Eindämmung der Ausgaben zum Ziel haben. In jedem Fall wird die maximale Gehaltsgrenze von jährlichen 240.000,00 Euro vor Abzug der Renten- und Fürsorgeabgaben und der Steuern zu Lasten des Begünstigten angewendet, auch unter Berücksichtigung der von anderen öffentlichen Verwaltungen oder von anderen öffentlich kontrollierten Gesellschaften bezahlten Vergütungen. In Abweichung von den Bestimmungen laut Absatz 8, wird diese Regelung der Vergütungen auch auf die in diesem Absatz geregelten Gesellschaften angewendet,

j) die Verwalter der öffentlich kontrollierten Gesellschaften dürfen keine Bediensteten der kontrollierenden oder aufsichtsberechtigten öffentlichen Verwaltungen sein, unbeschadet der Notwendigkeit, eine Kontrolle wie über die eigenen Dienststellen in den In-House-Gesellschaften zu gewährleisten. Handelt es sich um Bedienstete der kontrollierenden Gesellschaft, sind diese aufgrund des Grundsatzes der allumfassenden Entlohnung verpflichtet, die entsprechenden Vergütungen der angehörenden Gesellschaft rückzuüberweisen, unbeschadet des Rechts auf Versicherungsschutz und Rückerstattung der dokumentierten Ausgaben, im Rahmen der Ausgabengrenze laut Buchstabe i). Die Anwendung dieses Buchstabens darf keine Erhöhung der Gesamtausgaben für die Vergütungen der Verwalter mit sich bringen,

k) die kontrollierten Gesellschaften legen mit eigener Maßnahme die Richtlinien und die Modalitäten für die Rekrutierung des Personals fest und zwar unter Beachtung der spezifischen, jährlichen und mehrjährigen Ziele in Bezug auf die Eindämmung der Betriebskosten, einschließlich jener des Personals, die von der Landesregierung im Sinne von Artikel 13 Absatz 6/bis des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, vorgesehen sind, sowie im Sinne der Landesbestimmungen über die Anwendung der Mobilitätsverfahren und der Grundsätze der Transparenz, Öffentlichkeit und Unparteilichkeit, die auch aus dem Unionsrecht abgeleitet werden können. Die Maßnahmen der Gesellschaften und die entsprechenden Verträge werden auf der institutionellen Website der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltungen, die Gesellschafter sind, veröffentlicht. Die kontrollierten Gesellschaften verfolgen das Ziel einer stufenartigen Anpassung an die Kriterien für die Aufnahme des Personals und an die rechtlich-wirtschaftliche Behandlung, welche von den Landesbestimmungen vorgesehen sind. Die öffentlich kontrollierten Gesellschaften nehmen eine Bestandsaufnahme des im Dienst stehenden Personals mit Bezug auf die Ergebnisse der außerordentlichen Revision laut Absatz 5 vor und erstellen übergangsweise eine Liste der eventuellen Überschüsse an Personal. Diese Liste wird auf der institutionellen Website der Gesellschaft und der öffentlichen Verwaltungen, die Gesellschafter sind, veröffentlicht, um etwaige Mobilitätsverfahren auf Landesebene zu vereinfachen; auf diese Liste greifen die Verwaltungen bis zum 30. Juni 2018 zurück, bevor sie neue Aufnahmen vornehmen, unbeschadet der Fälle, in denen Personal mit spezifischen Kompetenzen erforderlich ist, das in den Listen nicht aufscheint.”

Art. 17 (Änderung des Landesgesetzes  vom 19. Juli 2011, Nr. 8, „Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten”)

(1) Der Titel des Landesgesetzes vom 19. Juli 2011, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten und für das Bauwesen“.

(2) Die Überschrift von Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2011, Nr. 8, erhält folgende Fassung: „Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten und für das Bauwesen“.

(3) Im italienischen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2011, Nr. 8, werden nach den Wörtern „n. 133,“ die Wörter „e di quelle in materia di segnalazione certificata di inizio attività, silenzio assenso, autorizzazione espressa e comunicazione preventiva, nonché di Sportello unico per l’edilizia,“ und nach den Wörtern „nel rispetto“ die Wörter „della disciplina provinciale nelle materie di competenza,” eingefügt.

(4) Im deutschen Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2011, Nr. 8, werden nach den Wörtern „zum Gesetz erhoben,“ die Wörter „und der Bestimmungen in den Bereichen zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns, stillschweigende Zustimmung, ausdrückliche Genehmigung und vorherige Mitteilung sowie im Bereich Einheitsschalter für das Bauwesen“ und nach dem Wort „wobei“ die Wörter „die Bestimmungen auf den Sachgebieten von Landeszuständigkeit und” eingefügt.

(5) Nach Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2011, Nr. 8, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Für die Zwecke laut Absatz 1 kann die Landesregierung weitere Umsetzungsmodalitäten festlegen, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden bei Aspekten, welche die örtlichen Körperschaften betreffen.“

Art. 18 (Änderung des Landesgesetzes vom  10. Oktober 1997, Nr. 14, „Maßnahmen zur Durchführung des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, über die Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie“)

(1) Die Überschrift von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Neues Management im Stromsektor in Südtirol“.

(2) Artikel 2 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1/ter Zur Ergänzung der Reform laut Absatz 1/bis und bis zum 31. Dezember 2018 werden Aktien von Gesellschaften oder Anteile an Gesellschaften, die Inhaber ausschließlich kleiner oder mittlerer Anlagen zur Erzeugung hydroelektrischer Energie sind – an denen auch indirekt das Land beteiligt ist – an andere Gesellschafter abgetreten, die andere örtliche Körperschaften als die im Absatz 1/bis genannten oder Gesellschaften sind, die ganz in der Hand örtlicher Körperschaften sind. Die Abtretung erfolgt zum Preis der Gesamtinvestitionskosten (Kapitalanlagen, Kapitalzuzahlungen und Gesellschafterfinanzierungen) zuzüglich ASTAT-Aufwertung. Die Gesellschafter, die örtliche Körperschaften laut Absatz 1/bis sind, beteiligen sich an den obgenannten Vorhaben und vereinbaren mit dem Land die Entschädigung im Rahmen des eigenen Beteiligungsanteils.“

Art. 19 (Änderung des Landesgesetzes  vom 4. Mai 1988, Nr. 15, „Regelung der Ausbildungs- und Berufsberatung“)

(1) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 4. Mai 1988, Nr.15, erhält folgende Fassung:

„i) Fortbildungsveranstaltungen und andere Bildungsinitiativen zu fachspezifischen Themen der Ausbildungs- und Berufsberatung; die Finanzierung dieser Tätigkeiten kann auch zur Deckung der Ausgaben für die Verpflegung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer dienen;“.

Art. 20 (Aufhebungen)

(1) Folgende Rechtsvorschriften sind aufgehoben:

  1. Artikel 33 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 2016, Nr. 21,
  2. Artikel 4 Absatz 1/ter des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung,
  3. Artikel 18 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung,
  4. Artikel 49 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6,
  5. Artikel 1 Absatz 6 Buchstaben b) und d) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung,
  6. Artikel 10 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2016, Nr. 27.

Art. 21 (Finanzbestimmung)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß den Artikeln 1, 2, 4 und 14 bringt dieses Gesetz keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.

Art. 22 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionArt. 6 (Änderung des Landesgesetzes  vom 17. Februar 2000, Nr. 7, „Neue Handelsordnung“)
ActionActionArt. 7 (Änderung des Landesgesetzes  vom 18. Oktober 2005, Nr. 9, „Regelung des Messesektors“)
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ActionActionArt. 9 (Nutzung von Gebäuden als  Aufnahmeeinrichtungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen)
ActionActionArt. 10 (Änderung des , „Änderungen zu Landesgesetzen in den  Bereichen Kultur, Verwaltungsverfahren, Ämterordnung und Personal, Bildung, Örtliche Körperschaften, Landwirtschaft, Landschafts- und Umweltschutz, Forst und Jagd, Gesundheit, Soziales, Wohnbauförderung, Lehrlingswesen, Transportwesen, Handwerk, Fremdenverkehr und Gastgewerbe, Schutzhütten, Handel, öffentliche Auftragsvergabe und andere Bestimmungen“)
ActionActionArt. 11 (Änderung des , „Bestimmung über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes“)
ActionActionArt. 12 (Änderung des Landesgesetzes  vom 23. April 1992, Nr. 10, „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“)
ActionActionArt. 13 (Änderung des Landesgesetzes  vom 14. Februar 1992, Nr. 6, „Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften“)
ActionActionArt. 14 (Änderung des Landesgesetzes  vom 16. Oktober 1990, Nr. 19,„Maßnahmen zugunsten des Sports“)
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ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis