(1) Nach Artikel 44 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„4/bis. Bei fällig gewordenen Schulden und Guthaben der Hilfskörperschaften des Landes ist der jeweilige Direktor ermächtigt, die Zahlungen und die Einhebungen gegenüber ein und demselben privaten oder öffentlichen Rechtsträger, mit Ausnahme des Landes, auszugleichen, im Rahmen und entsprechend den Modalitäten gemäß Absatz 4.“
(2) In Artikel 45 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Landesrat für Finanzen“ durch die Wörter „die Landesregierung mit dem Beschluss betreffend die jährliche ordentliche Neufeststellung der Rückstände“ ersetzt; die Wörter „innerhalb des vom Gesetz selbst festgelegten Höchstbetrages“ werden gestrichen.