(1) Nach Artikel 15/bis des Landesgesetzes vom 19. August 1991, Nr. 24, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 15/ter (Umleitungen auf die A22 Brenner-Modena aufgrund einer Straßenunterbrechung)
1. Infolge unvorhersehbarer Ereignisse, welche zur Sperrung einer Staats- oder Landesstraße führen, kann das Land die Autobahngebühren übernehmen, sofern die einzige verfügbare Ausweichstrecke im Landesgebiet die A22 Brenner-Modena ist und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Autobahnkonzessionär abgeschlossen wurde.“
(2) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich ab dem Jahr 2016 auf 65.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.