(1) Artikel 33 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Nach Durchführung der Arbeiten laut Absatz 1 werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.“
(2) Nach Artikel 33 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 33/bis (Arbeiten in Regie für Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften)
1. Für die Gemeinden sucht der gebietsmäßig zuständige Bürgermeister, nach entsprechendem Beschluss des Gemeindeausschusses, um die Durchführung der Arbeiten und der Baumaßnahmen im Sinne der Artikel 19, 31, 32 und 33 an und beauftragt dazu die Landesabteilung Forstwirtschaft.
2. Für andere öffentliche Körperschaften erfolgen die Beantragung und die Beauftragung laut Absatz 1 jeweils durch deren gesetzlichen Vertreter.“