(1) Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Finanzierungen zu Lasten des ordentlichen Fonds werden gemäß dem Kassenbedarf der örtlichen Körperschaften, der vom jeweiligen Schatzmeister belegt werden muss, in vier gleichen Raten zugewiesen, die erste davon in der Regel innerhalb Januar. Die Finanzierungen zu Lasten des Darlehenstilgungsfonds werden in halbjährigen Raten ausbezahlt, die in der Regel in dem der Fälligkeit der Tilgungsraten vorhergehenden Monat fällig sind.“
(2) Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
“Art. 5 (Investitionsfonds)
1. Zur Abdeckung der Investitionsausgaben erhalten die Gemeinden auf der Grundlage von Bedarfskriterien jährlich Kapitalbeiträge. Über diese Kapitalbeiträge sind die Vorhaben gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, zu finanzieren, wobei die Bestimmungen gemäß den Artikeln 7 und 7/bis desselben Landesgesetzes zur Anwendung kommen.
2. In Abweichung zu den Bestimmungen laut Landesgesetz vom 11. Juni 1975, Nr. 27, beträgt der Anteil für Zuweisungen laut Artikel 5 desselben Gesetzes bis zu 25 Prozent. Die Abrechnungsmodalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
3. Die Bedarfskriterien und deren Gewichtung, die Übergangsbestimmungen zur Neuregelung der Investitionen sowie alle weiteren Einzelheiten und Verfahren bezüglich der Finanzierung der Investitionsausgaben werden mit der Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt.“
(3) Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die finanziellen Mittel aus dem Ausgleichsfonds werden den Gemeinden als Unterstützung zur Wahrung des Haushaltsgleichgewichtes zugewiesen.“
(4) Nach Artikel 12 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 12/bis (Bestimmungen für das Personal der Gemeinden)
1. Alle besetzten Stellen, sowohl jene für das Personal mit unbefristetem als auch jene für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag, müssen im Stellenplan vorgesehen sein. Ausgenommen ist nur das Saisonpersonal, welches im Sinne des Artikels 18 des Gesetzes vom 31. Jänner 1994, Nr. 97, in geltender Fassung, angestellt ist.
2. Der Stellenplan darf die mittels Verordnung der Landesregierung festgelegten Parameter nicht überschreiten.“