(1) Zu den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 16. Oktober 2014, Nr. 9, genannten Zwecken ist die Landesregierung ermächtigt, der Liquidationsverwaltung die finanziellen Mittel, die zum Erlöschen der Stiftung „Vital“ notwendig sind, zu übertragen.
(2) Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich für das Jahr 2016 auf 430.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.