(1) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 26. Jänner 2015, Nr. 2, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3/bis und 3/ter eingefügt:
„3/bis Wenn die Gemeinden für die Finanzierung von Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden ein Darlehen oder eine Finanzierung beim Rotationsfonds im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, aufgenommen haben, können sie die Ausgleichszahlungen für die Rückzahlung der Darlehens- und Finanzierungsraten verwenden.
3/ter Die Gemeinden können die Ausgleichszahlungen auch für die Finanzierung von Maßnahmen an Gütern im Eigentum Dritter verwenden.“