(1) Übernimmt das Land Verwaltungszuständigkeiten oder werden diesem solche delegiert, so wird das Stellenkontingent, auch mittels Verwaltungsmaßnahme, an die Anzahl des zu übernehmenden Personals angepasst, wie diese aus den jeweiligen Übertragungsmaßnahmen hervorgeht. Bei der Neufestlegung des Stellenkontingents werden auch die Stellen für die geschützten Personengruppen sowie die Stellen für die Verwaltung des übergegangenen Personals berücksichtigt.
(2) Das derzeit geltende Gesamtstellenkontingent wird um 99 Stellen für folgende neue Erfordernisse erhöht:
(3) Aus den Buchstaben f) und g) des Absatzes 2 dieses Artikels ergeben sich keine neuen Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes. Die Deckung der Ausgaben, die sich aus dem Buchstaben f) ergeben, erfolgt durch den Abzug des entsprechenden Betrags vom Beitrag an den öffentlichen Finanzen laut Artikel 1 Absatz 410 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 190. Die Deckung der Ausgaben laut Buchstabe g) erfolgt durch den weiteren finanziellen Beitrag zum Ausgleich der öffentlichen Finanzen laut Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des Autonomiestatuts.
(4) Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich ab dem Jahr 2016 auf 5.650.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.