(1) In Anbetracht des jüngsten Anstiegs der Migrationsflüsse, wird die Landesregierung ermächtigt, zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung von Migranten auf Durchreise und Initiativen zugunsten derselben anzuordnen. Dies kann, bei Bedarf, auch mittels Beteiligung des Landeszivilschutzes erfolgen.
(2) Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich für das Jahr 2016 auf 200.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.