(1) Die Autonome Provinz Bozen kann der Agentur der Einnahmen mittels Vereinbarung die Einhebung der Beiträge, welche für die Zusatzfonds zum nationalen Gesundheitsdienst, die gemäß Artikel 9 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung, eingerichtet oder angepasst worden sind, sowie für Körperschaften, Kassen und Gesellschaften zur wechselseitigen Unterstützung, welche gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, Nr. 917, in geltender Fassung, ausschließlich Fürsorgezwecke verfolgen und vorrangig auf dem Gebiet der autonomen Provinz Bozen tätig sind, bestimmt sind, über das einheitliche Einzahlungssystem gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 9. Juli 1997, Nr. 241, übertragen.
(2) Zum Zweck der Anwendung des Absatzes 1 gelten jene Subjekte als vorrangig auf dem Gebiet der autonomen Provinz Bozen tätig, die ihren Rechtssitz und ihren tatsächlichen Sitz in der autonomen Provinz Bozen haben. Die Kriterien zur Ermittlung des tatsächlichen Sitzes können mit anschließender Durchführungsverordnung festgelegt werden.
(3) Die Anwendungsmodalitäten dieses Artikels, insbesondere für die Zuweisung der Einnahmen an jede Körperschaft für die Erstattung der Rückvergütungen und der zustehenden Gelder an die Subjekte, die mit der Einhebungstätigkeit betraut sind, und für die Überprüfung der Beachtung der Voraussetzungen, werden in der Durchführungsverordnung laut Absatz 2 geregelt.
(4) Die Deckung der Lasten, die sich aus diesem Artikel ergeben und sich für das Jahr 2016 auf 150.000,00 Euro und für die Jahre 2017 und 2018 jeweils auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch das Stabilitätsgesetz.