(1) Nach Artikel 19/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 20. Juli 2006, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/ter und 1/quater eingefügt:
„1/ter Wenn die Gemeinden für die Finanzierung von Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden ein Darlehen oder eine Finanzierung beim Rotationsfonds im Sinne des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, in geltender Fassung, aufgenommen haben, können sie den zusätzlichen Jahreszins, den sie für Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden erhalten, für die Rückzahlung der Darlehens- und Finanzierungsraten verwenden.
1/quater Die Gemeinden können den zusätzlichen Jahreszins für Vorhaben zum Ausgleich von Umweltschäden auch für die Finanzierung von Maßnahmen an Gütern im Eigentum Dritter verwenden.“