(1) Nach Artikel 1 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 5/bis, 5/ter, und 5/quater eingefügt:
„5/bis Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 5 leiten die Subjekte laut Absatz 2 Buchstabe b) zum Zweck der Eindämmung der öffentlichen Ausgaben ab dem 1. Jänner 2016 einen Prozess zur Rationalisierung der direkt oder indirekt besessenen Gesellschaften und Gesellschaftsbeteiligungen ein, um die Reduzierung derselben bis zum 31. Dezember 2016 zu ermöglichen. Zu diesem Zweck können die vorgenannten Subjekte Abtretungen, Zuweisungen, Einbringungen, Eingliederungen, Umwandlungen, Abspaltungen und Verschmelzungen vornehmen.
5/ter Die Bürgermeister und die anderen Führungsorgane der Körperschaften laut Absatz 5/bis bestimmen und genehmigen bis zum 31. März 2016 einen operativen Plan zur Rationalisierung, der sowohl die Bestimmungen des Absatzes 4 als auch die folgenden allgemeinen Kriterien berücksichtigt:
- Auflösung der Gesellschaften, die sich nur aus Verwaltern oder aus einer höheren Anzahl an Verwaltern als Angestellten zusammensetzen,
- Abschaffung der Beteiligungen, die an Gesellschaften gehalten werden, die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten wie andere Gesellschaften mit Beteiligung oder öffentliche Hilfskörperschaften ausüben, auch durch Verschmelzungen oder Internalisierungen der Aufgaben,
- Eingliederung von Gesellschaften, die öffentliche örtliche Dienstleistungen von wirtschaftlicher Bedeutung erbringen,
- Eindämmung der Betriebskosten, auch durch Umstrukturierungen der Verwaltungs- und Kontrollorgane und der Betriebsstrukturen, sowie durch die Herabsetzung der betreffenden Vergütungen.
5/quater Die Organe laut Absatz 5/ter begründen auf angemessene Weise die Abweichung von den darin vorgesehenen allgemeinen Kriterien.“
(2) Am Ende von Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die genannten Einschränkungen werden nicht auf im Rahmen des Konzernmanagements unentgeltlich oder mit Abführungspflicht der Vergütung übertragene Ämter angewandt.“.