(1) Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Mit Dekret des zuständigen Landesrates, das aufgrund eines Gutachtens der Wildbeobachtungsstelle und aufgrund eines Gutachtens der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA) erlassen wird, können Abschusspläne für die in Absatz 1 nicht angeführten Tiere genehmigt werden, um die Jagd auf jene Arten auszudehnen, die durch übermäßige Vermehrung das ökologische Gleichgewicht, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischereiwirtschaft, den Wildbestand oder die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit gefährden; dabei sind die in internationalen Abkommen oder in EU-Vorschriften vorgesehenen Schutzbestimmungen, die in staatlichen Rechtsvorschriften über die Wildhege übernommen wurden, zu beachten.“