(1) Nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 8/bis und 8/ter eingefügt:
„Art. 8/bis (Verfahren für die Festlegung des Tagessatzes der stationären Dienste für Senioren)
1. Die Trägerkörperschaften von stationären Diensten für Senioren ermitteln jährlich für jede Einrichtung, unter Einhaltung der mit Beschluss der Landesregierung festgelegten Vorgaben, den Tagessatz sowie den Grundtarif, an welchen sich gemäß der Durchführungsverordnung laut Artikel 7 und 7/bis der Heimbewohner und seine Familiengemeinschaften beteiligen. Die so festgelegten Tagessätze und Grundtarife dürfen die mit Beschluss der Landesregierung festgelegten Maximalbeträge nicht übersteigen.
2. Die Maximalbeträge der Tagessätze und der Grundtarife der stationären Dienste für Senioren werden von der Landesregierung alle zwei Jahre neu bestimmt. Bei ausreichend begründeten Sondersituationen und dem vorliegendem Einverständnis der zuständigen Gemeinde bzw. Gemeinden, genehmigt die Abteilung Soziales einen über den Maximalbetrag liegenden Tagessatz oder Grundtarif. Organisatorisch ist von Seiten der Trägerkörperschaften auf jeden Fall der Ausrichtung Rechnung zu tragen, dass die Kosten für die allgemeine Verwaltung in einem angemessenen und möglichst niedrigen Verhältnis zu den Ausgaben für Pflege und Betreuung stehen.
3. Im Rahmen der festgelegten Maximalbeiträge wird der Grundtarif der stationären Dienste für Senioren zwischen dem Träger des Dienstes und den zuständigen Gemeinden innerhalb der von der Abteilung Soziales jährlich festgelegten Frist vereinbart.
4. Falls die Vereinbarung nicht bis zum festgelegten Datum zustande kommt, unterbreitet der Träger des Dienstes die Angelegenheit der Sektion für Einsprüche laut Artikel 4, welche innerhalb 30 Tagen ab Erhalt der Eingabe definitiv entscheidet. Zu diesem Zweck setzt sich die Sektion für Einsprüche zusammen aus:
- dem Direktor der Landesabteilung Soziales, als Vorsitzendem,
- dem Direktor des für die Seniorenbetreuung zuständigen Landesamtes,
- einem Vertreter des Verbandes der Südtiroler Seniorenwohnheime; dieser wird vom Verband selbst namhaft gemacht,
- einem Vertreter des Gemeindenverbandes Südtirols; dieser wird vom Verband selbst namhaft gemacht.
Art. 8/ter (Aktenkontrolle bei den Öffentlichen Betrieben für Pflege und Betreuungsdienste)
1. Der vorhergehenden Gesetzmäßigkeitskontrolle durch die Landesregierung unterliegen folgende Maßnahmen der Öffentlichen Betriebe für Pflege und Betreuungsdienste:
- die Abschlussrechnung,)
- die Beschlüsse über die Vergütungen an die Verwalter,
- die Beschlüsse über die Festlegung des Tagessatzes und Grundtarifs.
2. Die Maßnahmen laut Absatz 1 werden innerhalb von zehn Tagen ab dem Beschlussdatum dem für die Kontrolle zuständigen Landesamt übermittelt und durch Anschlag an der digitalen Amtstafel veröffentlicht.
3. Die Landesregierung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Akte die Maßnahmen aufheben.
4. Die Frist für die Aufhebung der Maßnahmen laut Absatz 1 wird nur einmal ausgesetzt, wenn das zuständige Landesamt vor deren Ablauf um ergänzende Angaben ersucht. Die Frist läuft dann wieder ab dem Zeitpunkt des Erhalts der angeforderten Akte. Die Maßnahmen verfallen, wenn der Betrieb die ergänzenden Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen ab deren Beantragung übermittelt.
5. Der vorhergehenden Sachkontrolle durch die Landesregierung unterliegen die Beschlüsse über die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte der Öffentliche Betriebe für Pflege und Betreuungsdienste und werden nicht wirksam, falls sich die Landesregierung gegen die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte ausspricht, da sie die institutionelle Tätigkeit des Betriebs erheblich beeinträchtigt.
6. Für die Beschlüsse betreffend die Übertragung von dinglichen Rechten an Liegenschaften an Dritte gelten die Absätze 2 und 4.
7. Für die Sachkontrolle gilt eine Ausschlussfrist von 45 Tagen. Innerhalb dieser Frist teilt das Land Südtirol dem Betrieb den positiven Ausgang der Kontrolle oder die erfolgte Aufhebung mit.
8. Die Abschlussrechnung wird gemäß Artikel 2423 und folgenden des Zivilgesetzbuches abgefasst und innerhalb 30. April eines jeden Jahres genehmigt.
9. In den Fällen gemäß Artikel 20 Absatz 5 des Regionalgesetzes vom 21. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Fristen für die Kontrolle halbiert. Die Maßnahmen, die der Sachkontrolle unterliegen, können nicht für unmittelbar wirksam erklärt werden.“