1. Die Finanzgebarung des Zentrums wird vom Kollegium der Rechnungsprüferinnen und –prüfer kontrolliert. Das Kollegium, das von der Landesregierung ernannt wird, hat drei Mitglieder, die unter den Bediensteten der Landesverwaltung ausgewählt werden können. Das Kollegium bleibt für eine Legislaturperiode bis zur Genehmigung der Abschlussrechnung des fünften Haushalts im Amt und kann nach Ablauf der Amtszeit bestätigt werden.
2. Die Zusammensetzung des Kollegiums unterliegt den geltenden Bestimmungen des Landes zur Gleichstellung der Geschlechter. Mindestens eines der drei effektiven Mitglieder muss im Berufsverzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen sein.
3. Den Mitgliedern des Kollegiums stehen neben der Vergütung der Außendienstkosten die Sitzungsgelder gemäß den geltenden Landesbestimmungen zu.
4. Den Mitgliedern des Kollegiums, die keine Bediensteten der Landesverwaltung sind, steht außerdem eine jährliche Amtsentschädigung zu, die das Zentrum für jedes Finanzjahr neu festsetzt. Diese Entschädigung darf nicht mehr als 0,075 Prozent der gesamten Ausgaben betragen, die im Haushaltsvoranschlag für die einzelnen Finanzjahre des Zentrums vorgesehen sind. Für den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Kollegiums wird dieses Limit um 50 Prozent erhöht.