1. Das Vermögen des Zentrums besteht aus:
a) beweglichen Gütern, die das Land in sein Eigentum übertragen hat,
b) Gütern und technischen Geräten für den Betrieb des Zentrums,
c) allen weiteren finanziellen und vermögensrechtlichen Aktiva und Passiva des Zentrums.
2. Das Zentrum nutzt die vom Land zur Verfügung gestellten unbeweglichen Güter zur Ausübung seiner Tätigkeit.
3. Das Zentrum darf die vom Land zur Verfügung gestellten informationstechnischen und telematischen Dienste und die entsprechende Infrastruktur nutzen.