1. Auf die Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen werden die für das Land geltenden Bestimmungen angewandt, auch dann, wenn sie in Regie durchgeführt werden.
2. Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, die nach Abzug der Steuern einen Betrag von 150.000,00 Euro nicht überschreiten, führt der Direktor oder der/die Verantwortliche für die Finanzverwaltung normalerweise in Regie durch.