1. Der Direktor/die Direktorin des Zentrums wird von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren ernannt; der Auftrag kann nach Ablauf dieser Frist erneuert werden. Für die Ernennung des Direktors/der Direktorin des Zentrums werden die geltenden Landesbestimmungen für den Zugang zur Führungsposition Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin angewandt.
2. Bei der Festlegung der Funktionszulage des Direktors/der Direktorin des Zentrums wird die neue Rolle laut Artikel 11 dieses Statuts berücksichtigt, welche die zusätzlichen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013, Nr. 6 umfasst.