1. Der Direktor/die Direktorin hat die gesetzliche Vertretung des Zentrums inne; er oder sie ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Organisation, der Führung und Verwaltung des Zentrums, für die allgemeine Koordinierung der Tätigkeiten, insbesondere im wissenschaftlichen Bereich, sowie für alle weiteren Obliegenheiten, die für den reibungslosen Ablauf der Tätigkeit des Zentrums notwendig sind.
2. Der Direktor/Die Direktorin hat die Aufgaben und Befugnisse einer Führungskraft im Sinne des 1. Abschnittes des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.
3. Insbesondere hat der Direktor/die Direktorin folgende Aufgaben und Befugnisse: Er/Sie
a) unterschreibt Verträge und Vereinbarungen mit Körperschaften und Unternehmen aus dem öffentlichen und privaten Sektor und mit Fachleuten,
b) legt, nach Anhören des Koordinierungsbeirats, die Führungs- und die Verwaltungsstruktur des Zentrums unter Beachtung der im Statut vorgesehenen Richtlinien und Gliederung fest,
c) verabschiedet Geschäftsordnungen betreffend den Ablauf und die Durchführung der Aufgaben sowie für die Verwaltung des Zentrums,
d) schlägt der Landesregierung im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 16, in geltender Fassung, das Gesamtplansoll des beim Zentrum fest einzustellenden Personals vor,
e) legt, nach Anhören des Koordinierungsbeirats und des wissenschaftlichen Beirats, die Grundausrichtung und die wissenschaftliche Ausrichtung des Zentrums im Rahmen der Aufgaben und Ziele laut Statut fest,
f) erstellt, nach Anhören des wissenschaftlichen Beirats, das Tätigkeitsprogramm des Zentrums, samt den Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3, und den Jahresabschlussbericht,
g) genehmigt die Richtlinien zu den Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 3,
h) erstellt den Haushaltsvoranschlag, Haushaltsänderungen und die Abschlussrechnung des Zentrums,
i) erstellt die Richtlinien für die Preis- und Gebührenordnung für die Leistungen des Zentrums,
j) beschließt alle anderen Anliegen im Interesse des Zentrums, die dieses Statut nicht anderen Organen vorbehält.
2. Der Direktor/die Direktorin des Zentrums wird von der Führungskraft unterstützt, die für die Finanzverwaltung des Zentrums zuständig ist und ihn oder sie als Vize vertritt.
3. Der Direktor/die Direktorin des Zentrums kann einzelne Befugnisse an Bedienstete des Zentrums delegieren, die einem homogenen Bereich vorstehen.