1. Der Koordinierungsbeirat wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und besteht aus:
a) dem Landesrat/der Landesrätin, der/die für land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen zuständig ist, oder einer von der Landesregierung benannten Fachperson als Präsidenten/Präsidentin,
b) einem/einer Bediensteten der für Landwirtschaft zuständigen Landesabteilung,
c) einem/einer Bediensteten der für Forstwirtschaft zuständigen Landesabteilung,
d) einem/einer Bediensteten der für Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Landesabteilung,
e) einem/einer Bediensteten der für Finanzen zuständigen Landesabteilung,
f) einer Fachperson, die aus einem Dreiervorschlag der Freien Universität Bozen gewählt wird,
g) einem Mitglied, das aus einem Dreiervorschlag der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung gewählt wird,
h) drei Mitgliedern, die der Landesrat/die Landesrätin benennt, der/die für land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen zuständig ist,
i) dem Ehrenpräsenten/der Ehrenpräsidentin, falls ernannt,
j) dem Direktor/der Direktorin des Zentrums mit beratender Funktion.
2. Die Mitglieder des Koordinierungsbeirats können nach Ablauf ihres Mandats bestätigt werden. Einzelne Mitglieder, die im Laufe ihres Mandats vom Amt zurücktreten oder des Amtes enthoben werden, werden vom Landesrat/von der Landesrätin ersetzt, der/die für land- und forstwirtschaftliches Versuchswesen zuständig ist. Die Mitglieder, die als Ersatz für jene ernannt werden, die aus welchem Grund auch immer im Laufe ihres Mandats ausscheiden, bleiben für die gesamte Amtsdauer des ersetzten Mitglieds im Amt. Tritt mindestens die Hälfte der Mitglieder des Koordinierungsbeirats vorzeitig vom Amt zurück oder wird des Amtes enthoben, so verfällt der gesamte Koordinierungsbeirat.
3. Die Zusammensetzung des Koordinierungsbeirats unterliegt den geltenden Bestimmungen des Landes zur Gleichstellung der Geschlechter und muss dem Verhältnis der drei Sprachgruppen entsprechen, das aus der letzten Volkszählung hervorgeht. Angehörige der ladinischen Sprachgruppe können in jedem Fall in den Koordinierungsbeirat aufgenommen werden.
4. Der Koordinierungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende.
5. Der Koordinierungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin.
6. Den Mitgliedern des Koordinierungsbeirats stehen neben der Vergütung der Außendienstkosten die Sitzungsgelder gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Landes zu. Diese Bezüge gehen zu Lasten des Haushalts des Zentrums.