1. Das Finanzjahr des Zentrums fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
2. Zur Deckung von laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben für die Verwaltung des Zentrums können auch Mittel zu Lasten der folgenden Finanzjahre veranschlagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um die Kontinuität der Dienste zu gewährleisten. Für mehrjährige Forschungsprojekte, Mieten und andere ständige oder wiederkehrende laufende Ausgaben können auch Mittel über mehrere Finanzjahre veranschlagt werden, sofern im Rahmen des Üblichen oder falls die Verwaltung dies für notwendig oder angebracht hält.
3. Bei Anwendung des Stabilitätspakts kann das Zentrum auf das System des Finanzsaldo zurückgreifen.
4. Beschlüsse in Zusammenhang mit dem Haushaltsvoranschlag, mit Änderungen am Haushaltsvoranschlag und mit der Abschlussrechnung werden der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt.
5. Der Haushaltsvoranschlag des Zentrums wird der Landesregierung jeweils innerhalb 30. September des entsprechenden Vorjahres zur Genehmigung übermittelt.
6. Die Abschlussrechnung wird der Landesregierung jeweils innerhalb 31. März des entsprechenden Folgejahres zur Genehmigung übermittelt. Überschüsse und Fehlbeträge, die aus der Abschlussrechnung hervorgehen, werden in den folgenden Haushaltsvoranschlag des Zentrums übertragen.
7. Sofern nicht anders geregelt, werden für den Haushalt, die Finanzrechnung und die Abschlussrechnung des Zentrums die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, angewandt. Der Haushalt muss dem Grundsatz des finanziellen Ausgleichs folgen.