1. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Direktor/von der Direktorin des Zentrums ernannt. Er oder sie übernimmt auch den Vorsitz des Beirats.
2. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören zudem an:
a) zwei Fachpersonen, die aus Dreiervorschlägen der zwei auf Landesebene repräsentativsten Beratungsorganisationen im landwirtschaftlichen Sektor ausgewählt werden,
b) eine Fachperson, die aus einem Dreiervorschlag der auf Landesebene repräsentativsten Bauernvereinigung gewählt wird,
c) für spezifische, in den Tätigkeitsbereich des Zentrums fallende Forschungsaufträge bis zu fünf Fachpersonen mit nachgewiesener wissenschaftlicher Erfahrung, für die Dauer von höchstens drei Jahren.
3. Die Schriftführung des wissenschaftlichen Beirats übernimmt eine beim Zentrum bedienstete Person oder eine Person, die bei der für Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Landesabteilung bedienstet ist.
4. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats laut Absatz 1 Buchstaben a) und b), die verhindert sind, können sich mit einer schriftlichen Vollmacht durch einen Bediensteten oder eine Bedienstete ihrer Organisationseinheit vertreten lassen.
5. Den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beirats laut Absatz 2 Buchstaben a) und b) stehen die Vergütungen laut Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zu.