Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Über die Sitzungen der Kommissionen wird vom beauftragten Beamten unter der Aufsicht des Schriftführers für jede Sitzung ein Protokoll geführt, das in der Regel innerhalb von dreißig Tagen und jedenfalls innerhalb von sechzig Tagen den Kommissionsmitgliedern übermittelt wird und dessen Genehmigung auf die Tagesordnung der auf die Übermittlung folgenden Sitzung gesetzt wird; das Protokoll gilt als genehmigt, falls kein Einwand erhoben wird, andernfalls stimmt die Kommission über den Einwand ab. Alle Einwände müssen im Protokoll vermerkt werden. Das genehmigte Protokoll wird vom Schriftführer unterzeichnet.
(2) Die Protokolle stellen interne Schriftstücke der Kommissionen dar. Jeder Abgeordnete kann im Rechtsamt des Landtages eine Abschrift der Protokolle erhalten.