Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Gesetzentwürfe und allfällige Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommissionen fallen, werden vom/von der jeweiligen Kommissionsvorsitzenden in chronologischer Reihenfolge und unter Beachtung der von Artikel 32 vorgesehenen Fristen auf die Tagesordnung gesetzt. 27)
(2) Die Kommissionen können nur Themen behandeln und beschließen, die auf der Tagesordnung aufscheinen.
(3) Hinsichtlich der Vorverlegung beziehungsweise der Vertagung eines Tagesordnungspunktes und der Aufnahme von neuen Punkten in die Tagesordnung werden die Bestimmungen gemäß Artikel 60, 61 und 62 angewandt.
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 26 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.