(1) Zur Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers, welche in geheimer Abstimmung erfolgt, werden die Kommissionen erstmalig gesondert vom Präsidenten des Landtages einberufen.
(2) Bei ihrem erstmaligen Zusammentreten stehen die Kommissionen unter dem Vorsitz des an Jahren ältesten Abgeordneten.
(3) Sollte bei der Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers niemand die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinen, wird noch im Verlauf derselben Sitzung eine Stichwahl zwischen jenen zwei Abgeordneten vorgenommen, welche die höchste Stimmenanzahl erreicht haben; als gewählt gilt derjenige, welcher bei der Stichwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit gilt der an Jahren ältere Abgeordnete als gewählt. Stellvertretender Schriftführer ist das jüngste jener Kommissionsmitglieder, welche keines der vorgenannten Ämter bekleiden.
(4) Der gewählte Vorsitzende teilt das Ergebnis der Wahlen unverzüglich dem Präsidenten des Landtages schriftlich mit.
(5) Bei Ableben, Rücktritt oder Amtsverfall eines Kommissionsmitgliedes, das das Amt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schriftführers bekleidet, nimmt die Kommission die entsprechende Neuwahl gemäß dem in den vorhergehenden Absätzen festgelegten Verfahren vor. Die Neuwahl muß innerhalb von fünfzehn Tagen ab Ersetzung des verstorbenen, zurückgetretenen oder vom Amt verfallenen Mitgliedes erfolgen.